Grünes Licht für das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten, zu dem der Bundesrat nach einem mehrjährigen Gesetzgebungsverfahren seine Zustimmung erteilt hat. Im Gebäudeenergiegesetz werden die Energieeffizienz und die Energieversorgung von Neubauten und Bestandsgebäuden in einem einheitlich geregelten Gesetzeswerk zusammengeführt, welches insgesamt 114 Paragraphen umfasst. Bisher waren diese gesetzlichen Anforderungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinspargesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt.

 

Die energetischen Anforderungen für Neubau und Sanierung bleiben unverändert auf dem Stand der derzeit gültigen EnEV. In der Innovationsklausel ist festgeschrieben, dass die Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen bis Ende 2023 auf Basis von CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums nachgewiesen werden kann.

 

Mit dem neuen GEG soll das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinfacht sowie die EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) umgesetzt werden. Energieeinsparungen sollen künftig durch eine effiziente Anlagetechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz erreicht werden. Die Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung zur energetischen Bewertung von Gebäuden wird auf die neue DIN V 18599:2018-09 umgestellt.

 

Der verbleibende Energiebedarf soll durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Ein zentraler Punkt ist, dass im GEG der Passus aus dem EEG ersatzlos gestrichen ist. Dieser sah bislang vor, dass Photovoltaik-Anlagen bis 750 Kilowatt Leistung keine Einspeisevergütung mehr erhalten, wenn die Marke von 52 Gigawatt erreicht ist. Dank der Abschaffung des 52-Gigawatt-Deckels wird auch der Zubau von Photovoltaik-Anlagen durch die Einspeisevergütung gefördert.

 

Für Neubauten gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind. Strom aus erneuerbaren Energien ist künftig als anteilige Nutzung erneuerbarer Energien anrechenbar, wobei ein Mindestdeckungsanteil von 15 Prozent Wärme- und Kältebedarf erforderlich ist.

 

Im GEG ist das Verbot von einer Neuinstallation von Öl- und Kohlekesseln ab 2026 gesetzlich geregelt, welches bereits ins Klimapaket aufgenommen worden ist. Die Nutzungsdauer von Gas- oder Ölheizkessel, die 1991 oder später eingebaut worden sind, ist auf 30 Jahre beschränkt. Heizkessel, die vor dem 1.1.1991 eingebaut worden sind, dürfen bis auf definierte Ausnahmefälle nicht mehr länger betrieben werden.

 

Sofern an einem Gebäude Außen­bauteile wie Wände erneuert werden, dürfen die maximalen U-Werte nach der Sanierung nicht über­schritten werden. Dadurch kann eine nachträgliche Dämmung erforderlich werden. Diese Regelung greift nicht, wenn weniger als zehn Prozent erneuert werden. Sofern mehr als zehn Prozent der Außen­bauteile erneuert werden, muss im Vorfeld der Planung eine Beratung durch einen Experten erfolgen, der zur Aus­stellung von Energie­ausweisen berechtigt ist.

 

Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird für Neubauten und Bestandsgebäude sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude vereinheitlicht. Künftig dürfen Personen mit Abschluss einer gewerblichen Ausbildung im Baubereich wie z.B. Techniker*nnen und Handwerksmeister*nnen Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen.